Hepe Immobilien, Bahnhofstrasse 32, 34346 Hann. Münden Tel: 05541-6291
Vertrauen. Kompetenz. Qualität.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Hepe Immobilien –
Bahnhofstr. 32. 34346 Hann. Münden, Inhaber Marcus Hepe
1. Angaben
Unsere Angebote sind
freibleibend und unverbindlich. Der Inhalt dieses Angebotes beruht auf
Informationen des Auftraggebers. Die Objektangaben erfolgen nach bestem Wissen,
jedoch ohne Gewähr - unsere Haftung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
begrenzt. Irrtum sowie Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben
vorbehalten.
2.
Weitergabe und Kontaktaufnahme
Weitergabe an Dritte ist nur
in Textform mit Zustimmung der Firma Hepe Immobilien unter Hinweis auf die
entstehende Provisionsverpflichtung gestattet.
Eine Weitergabe verpflichtet zum
Schadenersatz in voller Provisionshöhe, falls ein Dritter dadurch zum
Vertragsabschluss gelangt. Die Kontaktaufnahme ist grundsätzlich über uns
einzuleiten. Bei direkten Verhandlungen der Beteiligten ist auf uns Bezug zu
nehmen.
Die Aufnahme von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und
Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.
3.
Benachrichtigung
Ist dem Empfänger das
Angebot/Objekt bzw. die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines
Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich innerhalb von drei
Tagen in Textform mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen, woher die Kenntnis
des Angebotes/Objektes erlangt worden ist.
Im Falle der Unterlassung dieser
Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für einen Vertragsabschluss.
4.
Provisionshöhe
Die Provision beträgt wie im Exposé angegeben und –
soweit nicht anders angegeben – für Nachweis und/ oder Vermittlung bei Kaufabschluss drei Prozent des Kaufpreises vom Käufer und Verkäufer, bei Anmietung
gewerblicher Räume, zwei Monatsleistungen, jeweils zzgl.
MwSt., fällig bei Vertragsabschluss. Optionen, Vorkaufs- und Erbbaurechte
werden auf gleicher Basis hälftig bewertet. In Zweifelsfällen der Provisionshöhe
gilt der im Angebot angegebene Betrag als Rechnungsgrundlage oder, falls
fehlend, die ortsübliche Maklerprovision.
5.
Provisionsanspruch
Unsere Provision entsteht für
die Vermittlung oder den Nachweis eines Objektes/einer Geschäftsgelegenheit und ist fällig und verdient bei Vertragsabschluss. Der
Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen
wird, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg
durch einen Vertrag über ein anderes des von uns nachgewiesenen
Vertragspartners erreicht wird, schließlich, wenn und soweit im zeitlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche
Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen. Dies beinhaltet den Kauf/die
Miete weiterer Objektflächen, sowie die Anmietung/den Erwerb
nachbarschaftlicher Objekte des Nachgewiesenen. Eine Anmietung des
nachgewiesenen Objektes ohne den Abschluss eines Vertrages (Verzögerung,
Aufschiebung, Unterlassung) gilt durch den Einzug/die Nutzung als
Vertragsvollzug und berechtigt ab Einzug/Nutzung zu vollem Provisionsanspruch.
Der Provisionsanspruch entsteht auch bei Kauf statt Miete oder umgekehrt. Der
Anspruch auf Provision bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene
Vertrag rückgängig gemacht oder infolge von Anfechtung oder aus sonstigem
Rechtsgrund hinfällig oder für unwirksam erklärt wird. Dies betrifft auch die
Auflösung infolge aufschiebender Bedingungen. Dabei ist der Vertragsteil zur
Zahlung der Gesamtprovision verpflichtet, bei dem der Grund der Aufhebung des
Vertrages liegt. Bei Gemeinschaftsgeschäften gilt der jeweils höhere
Provisionssatz. Abwicklung und Bezahlung der Provision erfolgen über uns.
Der Provisionsanspruch gegenüber dem Provisionspflichtigen bleibt auch
dann bestehen, sollte das angebotene Objekt zwischenzeitlich nicht mehr durch
die Firma Hepe Immobilien angeboten werden.
6.
Unterzeichnung des Angebotes
Die Unterzeichnung des
Angebotes bestätigt die Anerkennung/Kenntnis des Nachweises und des vollen
Provisionsanspruches, außer bei zusätzlichem Vermerk und Gegenzeichnung des
Anbietenden.
Die Anforderung von Informationen in Textform oder mündlicher Art
verpflichtet zur Zahlung der vollen Provision bei Zustandekommen eines
Vertrages.
7.
Maklervertrag
Direkte oder durch andere
Makler benannte Interessenten sind an uns zu verweisen, sofern uns der
Alleinauftrag erteilt worden ist. Im Falle eines Vertragsabschlusses haftet uns
der Auftraggeber für die volle Provision. Unsere Verpflichtungen ergeben sich
im Übrigen aus den Vorschriften des BGB über den Maklervertrag. Der
Auftraggeber hat uns unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen
Bedingungen er einen Vertrag über das angebotene Objekt abschließt.
8. Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen,
mündliche Nebenabreden, sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben
nur Gültigkeit, wenn sie in Textform getroffen werden; die Einhaltung der
Textform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.
9.
Salvatorische Klausel
Diese Geschäftsbedingungen
bleiben auch dann gültig, falls einzelne Vorschriften davon sich als unwirksam
erweisen. Eine unwirksame Bedingung ist durch eine rechtswirksame Bestimmung zu
ersetzen, so dass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck
entsprochen wird.
10.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz
des Vermittlers.
Stand: 01.08.2023