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Hepe Immobilien
Hepe Immobilien, Bahnhofstrasse 32, 34346 Hann. Münden Tel: 05541-6291
Vertrauen. Kompetenz. Qualität.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Hepe Immobilien – Bahnhofstr. 32. 34346 Hann. Münden, Inhaber Marcus Hepe

1. Angaben
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Inhalt dieses Angebotes beruht auf Informationen des Auftraggebers. Die Objektangaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr - unsere Haftung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Irrtum sowie Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

2. Weitergabe und Kontaktaufnahme
Weitergabe an Dritte ist nur in Textform mit Zustimmung der Firma Hepe Immobilien unter Hinweis auf die entstehende Provisionsverpflichtung gestattet. 
Eine Weitergabe verpflichtet zum Schadenersatz in voller Provisionshöhe, falls ein Dritter dadurch zum Vertragsabschluss gelangt. Die Kontaktaufnahme ist grundsätzlich über uns einzuleiten. Bei direkten Verhandlungen der Beteiligten ist auf uns Bezug zu nehmen. 
Die Aufnahme von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.

3. Benachrichtigung
Ist dem Empfänger das Angebot/Objekt bzw. die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich innerhalb von drei Tagen in Textform mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen, woher die Kenntnis des Angebotes/Objektes erlangt worden ist. 
Im Falle der Unterlassung dieser Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für einen Vertragsabschluss.

4. Provisionshöhe
Die Provision beträgt wie im Exposé angegeben und – soweit nicht anders angegeben – für Nachweis und/ oder Vermittlung bei Kaufabschluss drei Prozent des Kaufpreises vom Käufer und Verkäufer, bei Anmietung gewerblicher Räume, zwei Monatsleistungen, jeweils zzgl. MwSt., fällig bei Vertragsabschluss. Optionen, Vorkaufs- und Erbbaurechte werden auf gleicher Basis hälftig bewertet. In Zweifelsfällen der Provisionshöhe gilt der im Angebot angegebene Betrag als Rechnungsgrundlage oder, falls fehlend, die ortsübliche Maklerprovision.

5. Provisionsanspruch
Unsere Provision entsteht für die Vermittlung oder den Nachweis eines Objektes/einer Geschäftsgelegenheit  und ist fällig und verdient bei Vertragsabschluss. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein anderes des von uns nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird, schließlich, wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen. Dies beinhaltet den Kauf/die Miete weiterer Objektflächen, sowie die Anmietung/den Erwerb nachbarschaftlicher Objekte des Nachgewiesenen. Eine Anmietung des nachgewiesenen Objektes ohne den Abschluss eines Vertrages (Verzögerung, Aufschiebung, Unterlassung) gilt durch den Einzug/die Nutzung als Vertragsvollzug und berechtigt ab Einzug/Nutzung zu vollem Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht auch bei Kauf statt Miete oder umgekehrt. Der Anspruch auf Provision bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag rückgängig gemacht oder infolge von Anfechtung oder aus sonstigem Rechtsgrund hinfällig oder für unwirksam erklärt wird. Dies betrifft auch die Auflösung infolge aufschiebender Bedingungen. Dabei ist der Vertragsteil zur Zahlung der Gesamtprovision verpflichtet, bei dem der Grund der Aufhebung des Vertrages liegt. Bei Gemeinschaftsgeschäften gilt der jeweils höhere Provisionssatz. Abwicklung und Bezahlung der Provision erfolgen über uns. Der Provisionsanspruch gegenüber dem Provisionspflichtigen bleibt auch dann bestehen, sollte das angebotene Objekt zwischenzeitlich nicht mehr durch die Firma Hepe Immobilien angeboten werden.

6. Unterzeichnung des Angebotes
Die Unterzeichnung des Angebotes bestätigt die Anerkennung/Kenntnis des Nachweises und des vollen Provisionsanspruches, außer bei zusätzlichem Vermerk und Gegenzeichnung des Anbietenden. 
Die Anforderung von Informationen in Textform oder mündlicher Art verpflichtet zur Zahlung der vollen Provision bei Zustandekommen eines Vertrages.

7. Maklervertrag
Direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten sind an uns zu verweisen, sofern uns der Alleinauftrag erteilt worden ist. Im Falle eines Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber für die volle Provision. Unsere Verpflichtungen ergeben sich im Übrigen aus den Vorschriften des BGB über den Maklervertrag. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das angebotene Objekt abschließt.

8. Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen, mündliche Nebenabreden, sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn sie in Textform getroffen werden; die Einhaltung der Textform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.

9. Salvatorische Klausel
Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne Vorschriften davon sich als unwirksam erweisen. Eine unwirksame Bedingung ist durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, so dass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermittlers.

Stand: 01.08.2023